Die Satzung und Ordnung der Partei für Rechtschaffenheit

Die Satzung legt die grundlegenden Prinzipien und Strukturen der Partei für Rechtschaffenheit fest. Sie dient als grundlegendes Dokument, das die interne Organisation und die Werte der Partei definiert. In der Satzung sind die Ziele und Aufgaben der Partei klar umrissen, die sich für Gerechtigkeit, Transparenz und Integrität in der Politik einsetzt. Die Satzung bildet die Basis für das Handeln aller Mitglieder und definiert die Verfahren zur Entscheidungsfindung innerhalb der Partei.

Ziele und Werte der Partei

Die Partei für Rechtschaffenheit verfolgt das Ziel, eine gerechte und sichere Gesellschaft zu schaffen. 

Die Werte, auf denen die Partei basiert, umfassen Integrität, Verant-wortungsbewusstsein und Ehrlichkeit. 

Diese Grundsätze leiten die politischen Entscheidungen und das Verhalten der Mitglieder in allen Belangen.

Organisation und Struktur

Die Satzung beschreibt die Organisation der Partei sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedschaft. 

Es gibt verschiedene Gremien und Ausschüsse, die spezifische Aufgaben haben und die Umsetzung der politischen Agenda der Partei unterstützen. 

Die Hierarchie der Partei gewährleistet eine klare Kommunikation und Effizienz in der Entscheidungsfindung.

Mitgliedschaft und Rechte

Die Satzung regelt die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Partei für Rechtschaffenheit. 

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Gestaltung der politischen Programme und Entscheidungen teilzunehmen. 

Es wird Wert auf aktive Mitgestaltung gelegt, um eine repräsentative und demokratische Grundlage zu gewährleisten.

Änderungen der Satzung

Die Satzung sieht ein Verfahren vor, um Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. 

Diese Änderungen können notwendig sein, um auf neue gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren oder um das Wirken der Partei zu optimieren. 

Der Prozess der Änderung erfordert die Zustimmung der Mitglieder-versammlung, die sicherstellt, dass alle Mitglieder ein Mitspracherecht haben.

Satzung der Partei "Partei für Rechtschaffenheit"

kurz: PfR

 

§ 1 Name, Sitz, Grundsatz

  1. Die Partei trägt den Namen „Partei für Rechtschaffenheit“, Kurzbezeichnung: PfR.
  2. Sitz der Partei ist [Nürnberg].
  3. Die Partei erkennt die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes an und fördert Transparenz, Solidarität und Verantwortung in Politik und Gesellschaft.

§ 2 Politischer Auftrag

  1. Die PfR wirkt gemäß Art. 21 GG an der politischen Willensbildung mit.
  2. Sie bekennt sich uneingeschränkt zur Würde aller Menschen und zur Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung oder sozialem Status.
  3. Die PfR verfolgt gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung, darunter:
    • Förderung sozialer Gerechtigkeit und Chancengleichheit,
    • nachhaltigen Umwelt- und Tierschutz,
    • demokratische Teilhabe, Bildung und Transparenz,
    • kulturelle Vielfalt, regionale Tradition, Handwerk und Bildungsarbeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natur­rechtliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die demokratische Grundordnung anerkennen und sich zu den Zielen und der Satzung bekennen.
  2. Über Anträge entscheidet der zuständige Orts- oder Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Gegen Ablehnungen steht ein schriftliches Widerspruchsrecht beim Landesvorstand und anschließend beim Bundesvorstand zu. Entscheidungen des Bundesvorstands sind endgültig.
  4. Doppelmitgliedschaften sind zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der PfR stehen.
  5. Fördermitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden, wenn sie die Ziele der Partei unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder haben das Recht, an internen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen (je nach Satzungsregelung), sich für Funktionen zu bewerben und an Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist zur Förderung der Partei verpflichtet, insbesondere durch aktive Mitarbeit und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Parteiorgane

Die Organe der PfR sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Bundesvorstand (in Gliederungen: Landes-, Kreis-, Ortsvorstände),
  • eine Schiedsordnung (Parteigericht) für interne Ordnungsfragen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ und wird jährlich einberufen.
  2. Sie beschließt über:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands,
    • Programm und Satzungsänderungen,
    • Grundsatzfragen und die Auflösung der Partei.
  3. Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vorher.
  4. Satzungsänderungen bedürfen je nach Art der Änderung einer einfachen oder qualifizierten Mehrheit (s. § 9).

§ 7 Bundesvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und ggf. zusätzlichen Mitgliedern.
  2. Er wird von der MV für zwei Jahre gewählt.
  3. Vorstandsbeschlüsse sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder gültig.
  4. Aufgaben: Führung der laufenden Geschäfte, Vertretung der Partei, Finanzen, Kommunikation

§ 8 Finanzen

  1. Die Finanzmittel der PfR bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und staatlichen Mitteln.
  2. Die Beitragsordnung regelt Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
  3. Der Schatzmeister führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung und unterliegt der Kontrolle durch die MV und externe Rechnungsprüfung.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der MV.
  2. Änderungen der Grundsatzartikel (z. B. § 2) benötigen eine Drei-Viertel-Mehrheit und müssen mindestens 30 Tage vor der MV angekündigt werden.

§ 10 Schiedsordnung (internes Parteigericht)

  1. Parteirechtliche Verstöße (z. B. gegen Satzung oder Ethik) werden anhand einer Schiedsordnung bewertet.
  2. Mögliche Maßnahmen: Verwarnung, zeitweiliges Ruhen von Mitgliedsrechten, Ausschluss.
  3. Schiedsverfahren werden entweder dezentral oder zentral (Bundesgericht) geführt und folgen klaren, rechtssicheren Regeln – wie im Parteiengesetz vorgesehen.
  4. Ausschlussentscheidungen bedürfen eines förmlichen Verfahrens und einer qualifizierten Mehrheit.

§ 11 Auflösung

  1. Eine Auflösung der PfR kann nur auf einer eigens dafür einberufenen MV mit mindestens Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die von der MV bestimmt wird.

Finanzordnung der Partei "Partei für Rechtschaffenheit"

kurz: PfR

§ 1 Grundlagen

  1. Die PfR finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen Mitteln nach dem Parteiengesetz (PartG) sowie sonstigen zulässigen Einnahmen.
  2. Die Mittel der Partei dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die PfR verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Der Bundesvorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  2. Der Haushaltsplan enthält eine Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie eine Rücklage für unvorhergesehene Ereignisse.

§ 3 Buchführung

  1. Die Partei führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben sind lückenlos zu belegen.
  3. Die Buchführung obliegt dem Schatzmeister.

§ 4 Rechenschaftsbericht

  1. Der Schatzmeister legt jährlich einen Finanzbericht vor.
  2. Der Bericht wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  3. Der geprüfte Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und nach Parteiengesetz beim Bundestagspräsidenten einzureichen.

§ 5 Vermögen

  1. Über das Vermögen der Partei verfügt der Bundesvorstand.
  2. Bei Auflösung der Partei fällt das Restvermögen an eine gemeinnützige Organisation (§ 11 der Satzung).

Beitragsordnung der Partei "Partei für Rechtschaffenheit"

kurz: PfR

§ 1 Grundsatz

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mitglieds.
  3. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Regulärer Beitrag:
    • Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 10 Euro.
    • Mitglieder mit höherem Einkommen werden gebeten, freiwillig höhere Beiträge zu leisten.
  2. Ermäßigter Beitrag:
  • Schüler, Studenten, Auszubildende, Erwerbslose, Rentner und Menschen mit geringem Einkommen zahlen einen Mindestbeitrag von 5 Euro.
  1. Fördermitgliedschaft:
  • Fördermitglieder zahlen mindestens 5 Euro pro Monat.
  • Sie haben kein Stimmrecht, dürfen aber an parteilichen Veranstaltungen teilnehmen.
  1. Familienregelung:
  • Für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Familienangehörige im selben Haushalt gilt eine Ermäßigung von 20 % auf den jeweiligen Beitrag.

§ 3 Zahlungsweise

  1. Die Beiträge werden monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet.
  2. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Lastschrift oder Dauerauftrag.

§ 4 Beitragsbefreiung

  1. In besonderen Härtefällen (z. B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Krankheit, soziale Notlage) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine teilweise oder vollständige Beitragsbefreiung gewähren.
  2. Die Befreiung ist jeweils auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.

§ 5 Spenden

  1. Neben den Mitgliedsbeiträgen kann jedes Mitglied freiwillige Spenden leisten.
  2. Spenden werden entsprechend dem Parteiengesetz verbucht und im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.

§ 6 Kontrolle

  1. Der Schatzmeister überwacht den Beitragseinzug.
  2. Offene Beiträge können nach zweimaliger Mahnung zum Ruhen der Mitgliedschaftsrechte führen.
  3. Rückstände von mehr als sechs Monaten können den Ausschluss aus der Partei begründen.

Schiedsordnung der Partei "Partei für Rechtschaffenheit"

kurz: PfR

§ 1 Zweck

  1. Die Schiedsordnung dient der Klärung innerparteilicher Streitigkeiten, der Sicherung der Rechte der Mitglieder und der Durchsetzung der Satzung.
  2. Sie gewährleistet ein faires, transparentes und rechtssicheres Verfahren.

§ 2 Schiedsgerichte

  1. Die PfR richtet ein Bundesschiedsgericht sowie bei Bedarf Landes- und Kreisschiedsgerichte ein.
  2. Das Bundesschiedsgericht ist oberste Instanz.
  3. Die Schiedsgerichte sind unabhängig und nur an Satzung und Recht gebunden.

§ 3 Zusammensetzung

  1. Ein Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Beisitzer und einem Schriftführer.
  2. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und dürfen kein Vorstandsamt innehaben.
  3. Ersatzmitglieder sind zu wählen.
  4. Bei Befangenheit oder Ausfall tritt ein Ersatzmitglied ein.

§ 4 Zuständigkeit

  1. Zuständig sind die Schiedsgerichte für:
    • Streitigkeiten zwischen Organen der Partei,
    • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen,
    • Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse,
    • Auslegung der Satzung, soweit erforderlich.
  2. Das Bundesschiedsgericht ist zuständig, wenn keine niedrigere Instanz besteht oder Berufung eingelegt wird.

§ 5 Verfahren

  1. Verfahren werden schriftlich beim zuständigen Schiedsgericht eingeleitet.
  2. Die Klageschrift muss enthalten:
    • Name des Antragstellers,
    • Name des Antragsgegners (Mitglied oder Organ),
    • Darstellung des Sachverhalts,
    • konkreten Antrag.
  3. Der Antrag ist dem Gegner zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen zuzuleiten.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren.
  5. Beide Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Das Schiedsgericht kann folgende Maßnahmen verhängen:
    • Verwarnung,
    • Missbilligung,
    • zeitweiliges Ruhen von Mitgliedsrechten,
    • Amtsenthebung,
    • Parteiausschluss.
  2. Maßnahmen müssen schriftlich begründet werden.
  3. Ein Ausschluss ist nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung, Grundsätze oder Ansehen der Partei zulässig.

§ 7 Rechtsmittel

  1. Gegen Entscheidungen der Kreis- oder Landesschiedsgerichte kann binnen 14 Tagen Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht eingelegt werden.
  2. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel innerhalb der Partei möglich.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

  1. Die Schiedsgerichte sind zur Neutralität verpflichtet.
  2. Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht gleichzeitig in einem Verfahren Partei sein.
  3. Das Verfahren ist vertraulich, die Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.
  4. Entscheidungen sind mit Mehrheit zu treffen und zu begründen.

§ 9 Kosten

  1. Das Verfahren ist für Mitglieder grundsätzlich kostenfrei.
  2. Das Schiedsgericht kann bei mutwilligen Anträgen eine Kostenbeteiligung auferlegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ist Bestandteil der Satzung der PfR.

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